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   RG, 09.06.1888 - Rep. I. 142/88   

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https://dejure.org/1888,119
RG, 09.06.1888 - Rep. I. 142/88 (https://dejure.org/1888,119)
RG, Entscheidung vom 09.06.1888 - Rep. I. 142/88 (https://dejure.org/1888,119)
RG, Entscheidung vom 09. Juni 1888 - Rep. I. 142/88 (https://dejure.org/1888,119)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist, wer eine patentierte Erfindung unberechtigt benutzt, dem Patentinhaber, welcher gegen ihn auf Einstellung der Benutzung und Entschädigung klagt auch für die während des Prozesses fortgesetzte Benutzung nur dann entschädigungspflichtig, wenn er dabei das Patent ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Patentgesetz §. 34.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 21, 68
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 30.11.1976 - X ZR 81/72

    Kunststoffhohlprofil

    Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung bei den technischen Immaterialgüterrechten den Bereicherungsanspruch mit der Begründung versagt, das Patentgesetz und das Gebrauchsmustergesetz enthielten eine erschöpfende Regelung der Ansprüche des Schutzrechtsinhabers (RGZ 15, 121, 132; 21, 68, 72; 43, 56, 58; 50, 111, 115; 70, 249, 253; 113, 413, 424; 121, 258, 261; RG JW 1914, 406, 408; RG MuW 1913/14, 487, 489; 1930, 24; so auch: Klauer/Möhring, Patentrechtskommentar 3. Aufl. § 47 PatG Rdn. 27; Reimer, Patent- und Gebrauchsmustergesetz 3. Aufl. § 48 PatG Rdn. 7; Hoepffner GRUR 1972, 237 ff.).

    Bei der Verletzung von Patenten und Gebrauchsmustern hat das Reichsgericht den Vermögensausgleich auf die spezialgesetzliche Schadenersatzregelung beschränkt, um den Motiven zum Entwurf des Patentgesetzes von 1877 gerecht zu werden (RGZ 21, 68, 72; vgl. auch RGZ 71, 258, 261); hiernach sei "der gewerbliche Verkehr vor den Belästigungen und vor der Unsicherheit zu schützen, welchen derselbe ausgesetzt sein würde, wenn die Bevölkerung und namentlich das Handel und Gewerbe treibende Publikum über den Inhalt und die Tragweite der bestehenden Patente jederzeit sich in Kenntniß zu erhalten hätte, um der Gefahr ... einer unter Umständen sehr weitreichenden civilrechtlichen Haftung enthoben zu sein" (Motive zu §§ 31-37 PatGE in Sammlung sämmtlicher Drucksachen des Deutschen Reichstags 1877 I. Bd. Nr. 8 S. 35).

  • BGH, 18.12.1986 - I ZR 111/84

    Chanel No. 5; Bereicherungsansprüche des Berechtigten bei Nutzung eines fremden

    In der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist das, entsprechend auch für Patent- und Gebrauchsmusterverletzungen (RGZ 15, 121, 132; 21, 68, 72 st. Rspr.), mit der Begründung verneint worden, die Anwendung der Vorschriften über die Bereicherung scheide grundsätzlich aus, da das Warenzeichengesetz im Gegensatz zu den Urheberrechtsgesetzen die Schadensersatzpflicht ausschließlich regele und auf die Fälle wissentlicher und grob fahrlässiger Zeichenverletzung beschränke (vgl. RGZ 108, 1, 6).
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